Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Arnold & Rieth GmbH

§ 1) Allgemeines

1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende oder eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich, der Eigentumsvorbehalt in § 4 wird in keinem Falle eingeschränkt.

2.) Unsere Angebote sind im Bezug auf Preis und Liefermöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Lieferung auch der Lieferschein, bzw. die Warenrechnung.

3.) Vermitteln wir als Provisionsvertreter Aufträge, so werden diese im Auftrage des Lieferanten von uns bestätigt. Ist das bestellte Material bei uns am Lager, so wird es von uns im Namen des Lieferanten ausgeliefert. Vertragspartner ist in jedem Falle der Lieferant. Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des jeweiligen Lieferanten. Die gelieferten Waren werden vom Lieferanten berechnet.Wir weisen in den Auftragsbestätigungen jeweils ausdrücklich auf den betreffenden Lieferanten hin.

§ 2) Preise, Zahlungsbedingungen

1.) Alle von uns genannten Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

2.) Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderlicheVorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

3.) Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Soweit ausnahmsweise ein längeres Zahlungsziel sowie Skonto gewährt werden, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.

4.) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung\; Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Auftraggeber.

5.) Gerät der Auftraggeber, durch Überschreitung des in der Rechnung angegebenen Zieltages, in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen.

6.) Aufrechnungen und Zurückbehaltungen aus Gegenforderungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich durch uns anerkannt wurden.

§ 3) Ausführung, Lieferung

1.) Eine Liefermengentoleranz gegenüber der bestellten Menge müssen wir uns aus produktionstechnischen Gründen vorbehalten. Diese Toleranzen liegen bis 1000 Stück bei +/-10%, über 1000 Stück bei +/-5%.

2.) Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig ob er vom Auftraggeber, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugen.

3.) Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

4.) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbartem Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von unseren Vorlieferanten verursacht worden sind, haben wir nicht einzustehen.

5.) Falls wir durch unser Verschulden in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller berechtigt, nur von dem noch nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten, nicht jedoch vom gesamten Vertrag.

6.) Stellt der Besteller für Aufträge mit Bedruckung einen fertigen Reprofilm zu Verfügung, so gilt dieser als genehmigte Druckvorlage, und bedarf keiner weiteren Genehmigung des Kunden. Ein Andruck kann dem Besteller auf Wunsch vorgelegt werden\; die Kosten hierfür sowie eventuelle Verzögerungen des Liefertermin gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 4 ) Eigentumsvorbehalt

1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.

2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstück und Baustellen zu betreten sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

3.) Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Vorgabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

§ 5 ) Gewährleistung, Haftung

1.) Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen drei Tagen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.

2.) Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.

3.) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt §13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

4.) Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungsausschluß betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, unerlaubter Handlung und Beschädigung fremden Eigentums.

§ 6 ) Weiter Bestimmungen

1.) Alle technischen Daten (Schallschutz, Wärmedämmung u.a.) beruhen auf Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird von uns nicht übernommen.

2.) Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können ausnahmsweise und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden sind.

3.) Gerichtsstand ist Köln, soweit rechtlich zulässig, auch für Wechsel- und Scheckklagen. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.